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Regeste

Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Strafprozess.
1. Die in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistete sog. Waffengleichheit verleiht dem Beschuldigten keinen Anspruch auf unmittelbare Teilnahme bei Zeugeneinvernahmen während der Untersuchung (E. 4b).
2. Tragweite von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK in bezug auf Zeugenaussagen, die für das Strafurteil wesentlich sind oder sein könnten. Auch die aus dieser Bestimmung fliessenden Rechte des Beschuldigten unterstehen dem Regime des kantonalen Verfahrensrechts (E. 4c).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 4 BV

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