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Regeste

Art. 55 StGB. Probeweiser Aufschub der Landesverweisung.
Die für den Vollzug einer später ausgefällten Hauptstrafe zuständige Behörde ist nicht befugt, über den probeweisen Aufschub der in einem früheren Strafverfahren ausgesprochenen Landesverweisung, die rechtskräftig und vollziehbar geworden ist, zu entscheiden.

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Referenzen

Artikel: Art. 55 StGB