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Regeste

Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, eidg. Rechtsmittelweg.
Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kant. Recht auf dem Gebiete des Gewässerschutzes und der Kehrichtbeseitigung. Letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die Kehrichtbeseitigung und ihre Finanzierung sind in der Regel nicht mit eidg. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar; Ausnahmen.