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Regeste

Art. 23 Abs. 3 AHVG und Art. 34 Abs. 1 IVG.
- Keine Kumulation einer Witwenrente mit einer Zusatzrente zur Invalidenrente des Ehemannes (Erw. 1).
- Die Witwe, welche einen IV-Renten-Bezüger heiratet, hat Anspruch auf die Witwenrente bis Ende des Monats, in welchem sie sich wiederverheiratet (Erw. 3 und 4).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 3 AHVG, Art. 34 Abs. 1 IVG