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Regeste

Art. 251, 335 Ziff. 2 StGB.
Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt ausschliesslich Steuervorschriften umgehen will und eine - objektiv mögliche - Verwendung des Dokumentes im nicht-fiskalischen Bereich auch nicht in Kauf nimmt, ist nur nach Steuerstrafrecht zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 251, 335 Ziff. 2 StGB