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Regeste

Art. 12 NHG; Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen. Art. 98 lit. g OG; Letztinstanzlichkeit.
Art. 12 NHG verlangt in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG nicht, dass die beschwerdeführende Organisation den kantonalen Instanzenzug selbst durchlaufen hat (E. 2b).
Art. 24 bis 26 FG; fischereirechtliche Bewilligung für den Ausbau und die Erweiterung eines Wasserkraftwerks.
1. Allgemeines (E. 3, 4).
2. Prüfung der Vereinbarkeit eines Projekts mit Art. 25 Abs. 1 lit. a und c FG (E. 5).
3. Abwägung der Gesamtinteressenlage nach Art. 25 Abs. 2 FG. Zusammenstellung der verschiedenen Interessen (E. 6). Abwägung (E. 7).

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Referenzen

Artikel: Art. 12 NHG, Art. 98 lit. g OG, Art. 25 Abs. 1 lit. a und c FG, Art. 25 Abs. 2 FG