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Regeste

Begriff der Verfügung i.S. von Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG.
Organisatorische Anordnungen (hier: Umbenennung einer Poststelle) gelten nicht als Verfügungen i.S. von Art. 5 Abs. 1 VwVG, weil niemandem gegenüber Rechte und Pflichten begründet werden. Derartige Anordnungen können daher nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 97 OG