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Regeste

Art. 31. FPolG; Waldfeststellung.
1. Verfahren: Eine selbständige Waldfeststellungsverfügung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden; Legitimation (E. 1).
2. Der bundesrechtliche Waldbegriff gemäss Art. 1 FPolV ist auch für das kantonale Recht massgebend, insbesondere bei der Anwendung der kantonalen Waldabstandsvorschriften (E. 2).
3. Im vorliegenden Fall stellen die Flächen eines Waldweges und eines durch diesen vom Gros des Waldes abgetrennten Streifens Waldareal im Sinne des Forstpolizeirechtes dar (E. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 1 FPolV