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Regeste

Planauflage und vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren für Eisenbahnbauten.
Legitimation zur Einsprache im Enteignungsverfahren (E. 3).
Das Enteignungsverfahren für ein neues Werk kann nur eröffnet werden, wenn ein Werkplan (Art. 27 Abs. 1 EntG) vorliegt, aus dem sich die Ausgestaltung des Werkes ergibt. Eine etappenweise Auflage des Werkplanes für eine neue SBB-Teilstrecke, die es den Enteignerinnen ermöglichen soll, die vorzeitige Besitzeinweisung schon vor dem Vorliegen des vollständigen Werkplanes zu verlangen, steht mit den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes und der Planvorlagenverordnung vom 23. Dezember 1932 in Widerspruch (E. 4-6).
Eine Besitzeinweisungverfügung im Sinne von Art. 76 EntG kann von Dritten, die durch das Projekt des Enteigners in ihren tatsächlichen Interessen oder allenfalls in ihren Nachbarrechten betroffen werden, nicht angefochten werden (E. 8).
Aufsichtsrechtliches Eingreifen des Bundesgerichtes (Art. 63 EntG)? (E. 9).

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Referenzen

Artikel: Art. 27 Abs. 1 EntG, Art. 76 EntG, Art. 63 EntG