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Regeste

Grundbuchführung.
1. Erfährt der Grundbuchführer vor Beendigung des Eintragungsverfahrens, dass der nach dem Grundbuch Verfügungsberechtigte gestorben war, bevor dessen Stellvertreter die Grundbuchanmeldung abgegeben hatte, so muss er die Eintragung verweigern (E. 1).
2. Art. 37 OR ist im Verfahren der Grundbucheintragung nicht anwendbar (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 37 OR