Regeste
Art. 118 UVG, Art. 76-82 KUVG .
Unter der Herrschaft des alten Rechts entstandene Ansprüche auf abgestufte, befristete oder dauernde Invalidenrenten sind in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG zu beurteilen.
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Art. 118 UVG,