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Regeste

Art. 148 und 251 StGB. Verhältnis zum kantonalen Verwaltungsstrafrecht (Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Wer mit gefälschten Urkunden kantonale Studienbeiträge erschleicht, ist gemäss Art. 148 und 251 StGB zu bestrafen. Gleiche Verfehlungen zum Nachteil des Bundes sind nach den privilegierenden Strafnormen von Art. 14 und 15 VStrR zu ahnden. Diese Verschiedenheit in der Beurteilung lässt sich nicht auf dem Wege der Rechtsprechung beseitigen (Präzisierung der Rechtsprechung).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 148 und 251 StGB, Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 14 und 15 VStrR