Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

1. Art. 254 StGB; Unterdrückung von Urkunden.
Wer es pflichtwidrig unterlässt, eine Urkunde unverzüglich an die betriebsintern vorgesehene Stelle weiterzuleiten, begeht noch keine Urkundenunterdrückung (Erw. I/2b).
2. Art. 140 und 25 StGB; Gehilfenschaft zu Veruntreuung durch Unterlassen.
a) Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR allein lässt sich eine Garantenpflicht des Arbeitnehmers noch nicht herleiten (Erw. II/6a).
b) Wer in seiner Arbeitgeberfirma eine verantwortliche Position innehat, besitzt nur in seinem Zuständigkeitsbereich eine Garantenstellung für das Vermögen seiner Arbeitgeberfirma und muss deshalb nur in diesem Bereich gegen Machenschaften von ihm Unterstellten, die sich gegen dieses Vermögen richten, einschreiten (Erw. II/7).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 254 StGB, Art. 140 und 25 StGB, Art. 321a Abs. 1 OR

Navigation

Neue Suche