Regeste
Art. 13 Abs. 1 AVIG: Erfüllung der Beitragszeit.
Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG ist einzig vorausgesetzt, dass der Versicherte effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat.