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Regeste

Öffentlichkeit des Grundbuchs (Art. 970 ZGB).
Eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche die amtliche Publikation aller Handänderungen von Liegenschaften unter Angabe der Namen des Erwerbers und des Veräusserers sowie des veräusserten Grundstücks und des Erwerbsgrundes vorsieht, verstösst gegen Art. 970 ZGB. Nachdem der Bundesrat dieser Vorschrift die Genehmigung versagt hat, ist es nicht zulässig, sie als Bestandteil des kantonalen öffentlichen Rechts weiterhin anzuwenden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 970 ZGB

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