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Regeste

Art. 85 Abs. 2 AHVG, Art. 81 Abs. 3 AHVV: Anforderungen an das Klageverfahren. Die Anforderungen, welche der Bundesgesetzgeber für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren aufgestellt hat, gelten im erstinstanzlichen Klageverfahren sinngemäss (Erw. 3).
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG: Bemessung der Parteientschädigung. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist der Streitwert nicht ausschlaggebend. Er darf bloss bei der Beurteilung der Wichtigkeit der Streitsache mit berücksichtigt werden. Das entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des Sozialversicherungsrechts (Erw. 4)

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Referenzen

Artikel: Art. 85 Abs. 2 AHVG, Art. 81 Abs. 3 AHVV, Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG