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Regeste

Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG, Art. 43 UVV: Berechnung der Komplementärrente für Hinterlassene.
- Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG sind die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (Erw. 2a).
- Art. 43 UVV, der diesen Grundsatz für Komplementärrenten an Hinterlassene gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 31 Abs. 5 UVG ohne entsprechende abweichende Regelungen übernimmt, ist gesetz- und verfassungsmässig; Bemerkungen de lege ferenda (Erw. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 43 UVV, Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG, Art. 31 Abs. 4 UVG, Art. 31 Abs. 5 UVG