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Regeste

Zulässigkeit der Staatsvertragsbeschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG).
Die Staatsvertragsbeschwerde ist unzulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung mit der Berufung gerügt werden kann. Das ist bei einer berufungsfähigen Streitsache auch dann der Fall, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid verletze öffentlichrechtliche Bestimmungen eines Staatsvertrags bzw. Regeln des Völkergewohnheitsrechts.

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Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 1 lit. c OG