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Urteilskopf

117 V 221


28. Urteil vom 27. Mai 1991 i.S. Stiftung für Personalfürsorge der H.-Unternehmungen und Stiftung Vorsorgekasse der H.-Unternehmungen gegen W. und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 91 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis Abs. 6 ZGB.
- Das Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung kann nur dann einseitig durch die Stiftung abgeändert werden, wenn es einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung enthält, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat (Erw. 4).
- Für nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen gilt Art. 91 BVG betreffend die Garantie der erworbenen Rechte nicht (Erw. 5a).
- Enthält ein Stiftungsreglement eine über das Obligatorium hinausgehende Freizügigkeitsordnung, so lässt sich die rückwirkende Anwendung einer geänderten Freizügigkeitsskala zuungunsten des Versicherten nicht beanstanden, sofern auch die neue Freizügigkeitsregelung gesetzeskonform ist und ihr keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen (Erw. 5b und c).

Sachverhalt ab Seite 222

BGE 117 V 221 S. 222

A.- Die 1945 geborene L. W. war seit 15. August 1973 bei den H.-Unternehmungen als Prokuristin tätig und gehörte ab 1. Juli 1978 der Stiftung für Personalfürsorge der H.-Unternehmungen (nachfolgend Pensionskasse) an. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) am 1. Januar 1985 wurde die Personalfürsorge umstrukturiert, indem neben der bisherigen Pensionskasse als einer nicht registrierten Komplementärkasse u.a. eine neue Stiftung Vorsorgekasse der H.-Unternehmungen (nachfolgend BVG-Kasse) gegründet wurde mit der Folge, dass L. W. ab diesem Zeitpunkt sowohl der Pensionskasse als auch der BVG-Kasse als zwei rechtlich selbständigen Vorsorgeeinrichtungen angehörte. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 1986 aufgelöst. Gemäss einer Abrechnung der BVG-Kasse vom 3. Juli 1986 betrug die Freizügigkeitsleistung nach BVG Fr. 5'405.30. Aufgrund einer weiteren, von der Pensionskasse erstellten Abrechnung gleichen Datums bezifferte sich die Freizügigkeitsleistung für den Bereich der weitergehenden Vorsorge laut neuem, ab 1. Januar 1985 gültigem
BGE 117 V 221 S. 223
Reglement auf Fr. 17'584.95 (Arbeitnehmerbeiträge: Fr. 13'526.90, zuzüglich Zuschlag von 30%: Fr. 4'058.05). Daraus ergab sich eine Freizügigkeitsleistung der beiden Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt Fr. 22'990.25, während sie sich gestützt auf das alte, bis Ende 1984 gültige Reglement der Pensionskasse auf einen höheren Gesamtbetrag, nämlich Fr. 27'374.85 (Stand per 31. Dezember 1984) belaufen hätte (Arbeitnehmerbeiträge inkl. Zinsen: Fr. 14'897.--, zuzüglich 55% der Arbeitgeberbeiträge sowie einer Einmaleinlage: Fr. 12'477.85). Die unterschiedliche Höhe der Freizügigkeitsleistung folgt aus dem Umstand, dass die Freizügigkeitsskala im Bereich der weitergehenden Vorsorge im neuen Reglement "gestreckt" wurde, indem diese Skala bei fünf Beitragsjahren mit einem Zuschlag von 15% beginnt (gegenüber 25% laut altem Reglement) und die maximale Freizügigkeitsleistung erst nach 30 Jahren erreicht (gegenüber 20 Jahren laut altem Reglement). Die Pensionskasse überwies freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nicht die gemäss neuem Reglement insgesamt geschuldete Freizügigkeitsleistung von Fr. 22'990.25, sondern die höhere Leistung von Fr. 27'374.85, d.h. das per Ende 1984 potentielle Betreffnis gemäss altem Reglement, an die Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin, der Bank S. In der Abrechnung wurde darauf hingewiesen, dass darin das BVG-Altersguthaben von Fr. 5'405.30 inbegriffen sei. L. W. war damit jedoch nicht einverstanden und vertrat den Standpunkt, es stehe ihr zusätzlich das Altersguthaben von Fr. 5'405.30 zu.

B.- L. W. liess am 16. Oktober 1987 beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich eine erste Klage gegen die Pensionskasse einreichen mit dem Begehren, diese sei zu verpflichten, gemäss altem Reglement eine Freizügigkeitsleistung zu gewähren, welche nicht nur dem Stand per 31. Dezember 1984 entspreche, sondern auch die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986 berücksichtige; sie sei gegenüber der auf Fr. 27'374.85 bezifferten Freizügigkeitsleistung um mindestens Fr. 8'270.85 zu erhöhen; eventualiter habe sie zusätzlich zumindest die Freizügigkeitsleistung gemäss BVG von Fr. 5'405.30 zu erbringen.
Nachdem die Beklagte als nicht registrierte, ausschliesslich im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung ihre Passivlegitimation bezüglich der BVG-Freizügigkeitsleistung bestritten hatte, liess L. W. am 4. März 1988 eine zweite Klage gegen die BVG-Kasse einreichen mit dem Begehren, diese sei zu verpflichten, ihr die zusätzliche Freizügigkeitsleistung gemäss BVG
BGE 117 V 221 S. 224
im Betrag von Fr. 5'405.30 für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986 zu gewähren. Gleichzeitig liess sie den Antrag stellen, das Verfahren gegen die Pensionskasse sei mit demjenigen gegen die BVG-Kasse zu vereinigen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren, hiess die Klagen mit Entscheid vom 29. Juni 1989 teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse zur Bezahlung von Fr. 27'897.35, unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistung von Fr. 27'374.85, und die BVG-Kasse zur Bezahlung von Fr. 5'405.30 an die Klägerin. Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass dem neuen Reglement keine Rückwirkung zukomme und hinsichtlich der Klägerin nur für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986 Wirkung entfalte. Die gesamte Freizügigkeitsleistung setzt sich danach wie folgt zusammen: Anspruch gegenüber der Pensionskasse gemäss altem Reglement per 31. Dezember 1984: Fr. 27'374.85 plus zusätzliche Leistung gemäss neuem Reglement für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986: Fr. 522.50; total Fr. 27'897.35. Zudem besteht laut genanntem Entscheid ein Freizügigkeitsanspruch gegenüber der BVG-Kasse gemäss deren Reglement für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986 von Fr. 5'405.30.

C.- Die Pensionskasse und die BVG-Kasse lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klagen vollumfänglich abzuweisen.
L. W. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung beantragt.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts)

2. (Prüfungskompetenz)

3. Es ist unbestritten, dass L. W. eine Freizügigkeitsleistung gemäss BVG im Betrag von Fr. 5'405.30 zusteht, welche dem erworbenen Altersguthaben entspricht (Art. 28 Abs. 1 BVG). Streitig ist indes, ob die Pensionskasse im Bereich der weitergehenden Vorsorge zugunsten von L. W. eine rechtsgenügliche Freizügigkeitsleistung erbracht hat. Dies hängt davon ab, welches Reglement auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.
BGE 117 V 221 S. 225
a) Das Reglement der Pensionskasse vom 1. Juli 1960 enthält bezüglich des Umfangs der Freizügigkeitsleistung in Art. 8a Abs. 2 folgende Bestimmung:
"Die Freizügigkeitsleistung besteht aus
- der Summe der persönlichen Beiträge einschliesslich Zinsen bis zum
Austrittstag;
- nach mindestens fünfjähriger Dauer des
Arbeitsverhältnisses aus einem Anteil an der Summe der Firmenbeiträge
zuzüglich Zinsen bis zum Austrittstag; der Anteil wird in der Regel auf
der Grundlage von 5% pro volles Dienstjahr berechnet."
b) Das Reglement vom 2. Oktober 1984 sieht diesbezüglich in Ziff. 16.2 folgendes vor:
"Die Freizügigkeitsleistung setzt sich zusammen aus
a) der Summe der in der Pensionskasse verbleibenden Beiträge und der
verbleibenden Einlagen des Versicherten, abzüglich:
b) einem Abzug für Risikoprämien von 20% der Summe der in der
Pensionskasse verbleibenden Beiträge des Versicherten (vgl. Reglement
BVG-Kasse 13.2);
c) einem Zuschlag in Prozenten des Betrages gemäss a) und
b), berechnet nach der Tabelle im Anhang C (vgl. Reglement BVG-Kasse
13.2). "
c) Ziff. 25 des Reglementes vom 2. Oktober 1984 enthält sodann folgende Übergangsregelungen:
"25.1 Übergangsregelungen bei Erlass oder Änderung des Reglementes werden
im Anhang D festgehalten und den betroffenen Versicherten abgegeben.

25.2 Erworbene Leistungen sind garantiert."
Ziff. 3 Anhang D der Übergangsregelung zum Reglement der Pensionskasse lautet:
"Versicherte, die am 31.12.1984 bereits der Pensionskasse angehörten,
werden ab 1.1.1985 nach dem neuen Reglement versichert. Der Durchschnitt
des versicherten Lohnes und die massgebenden Beitragsjahre für die
Berechnung der Altersrente (Art. 8.2) gelten ab diesem Datum. Zusätzlich
wird das am 31.12.1984 vorhandene individuelle Deckungskapital der
bisherigen Versicherung zur Leistungserhöhung per 1.1.1985 angerechnet.
Die Anrechnung erfolgt mit Hilfe des Tarifes im Anhang B. Die Altersrente
aus Pensionskasse und Vorsorgekasse beträgt für Männer mindestens 7,5%,
für Frauen mindestens 7,1% des am 31.12.1984 versicherten Alterskapitals."

4. Zunächst ist zu prüfen, ob das Reglement der Pensionskasse vom 1. Juli 1960 mit der auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzten Neufassung vom 2. Oktober 1984 formell rechtmässig abgeändert wurde.
BGE 117 V 221 S. 226
Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung sind reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages (BGE 115 V 99 Erw. 3b). Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat (RIEMER, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 242; WALSER, Die Personalvorsorgestiftung, Diss. Zürich 1975, S. 138 ff.; SUTER, Untersuchungen zur Rechtsstellung des Destinatärs von Personalvorsorgestiftungen - Geltendes und werdendes Recht, ZBJV 109/1973 S. 361). Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (vgl. Urteil P. vom 9. Februar 1989, publiziert in SZS 1990 S. 95 Erw. 3d). Da das Reglement vom 1. Juli 1960 in Art. 14 Abs. 4 einen Abänderungsvorbehalt zugunsten der Pensionskasse enthält und L. W. diesem Reglement nie opponiert hat, kam die von der Pensionskasse einseitig vorgenommene Reglementsänderung vom 2. Oktober 1984 formell rechtmässig zustande.

5. L. W. stände unbestrittenermassen eine höhere Freizügigkeitsleistung zu, wenn diese nach altem Reglement berechnet würde. Zu prüfen ist, ob das auf den 1. Januar 1985 geänderte Reglement bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung integral, d.h. mit Rückwirkung für die Zeit vor 1985, angewendet werden kann oder ob - wie die Vorinstanz annahm - das neue Reglement keine Rückwirkung entfaltet, weil dieser der Schutz wohlerworbener Rechte entgegenstehe.
a) Art. 91 BVG mit dem Randtitel "Garantie der erworbenen Rechte" lautet:
"Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor
seinem Inkrafttreten erworben haben." Die Bestimmung ist indessen auf eine nicht registrierte Personalfürsorgestiftung wie die Pensionskasse kraft gesetzlicher Regelung nicht anwendbar. Denn Art. 91 BVG ist in Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welcher die für Personalfürsorgestiftungen anwendbaren Bestimmungen des BVG aufzählt, nicht enthalten (vgl. RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, § 1, N 43 in fine e contrario). Angesichts dieser klaren Rechtslage verbietet sich
BGE 117 V 221 S. 227
auch eine analoge Anwendung von Art. 91 BVG auf Personalfürsorgestiftungen, wie dies die Vorinstanz tat. Aus dieser Vorschrift kann demzufolge für den hier zu beurteilenden Fall nichts abgeleitet werden.
b) Für den Bereich der weitergehenden Vorsorge hält Art. 331b Abs. 1 OR mit dem Randtitel "Forderung des Arbeitnehmers bei Versicherungseinrichtungen" fest: Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Beiträge an eine Versicherungseinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals (Art. 331b Abs. 2 OR). Die Höhe der OR-Freizügigkeitsleistung muss somit anhand der Statuten oder des Reglements der betreffenden Vorsorgeeinrichtung ermittelt werden (Art. 331b Abs. 3bis OR). Dabei müssen die gesetzlichen Minimalanforderungen, die sich aus Art. 331b Abs. 1 und 2 OR für Versicherungseinrichtungen ergeben, wegen des zwingenden Charakters dieser Bestimmungen (Art. 362 OR) beachtet werden. Nach Art. 331b Abs. 5 OR sind die Versicherungseinrichtungen befugt, reglementarisch eine abweichende Ordnung zu treffen, sofern diese für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (vgl. BGE 114 V 246).
Die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte gelten als wohlerworben und können dem Destinatär nicht entzogen werden; so das grundsätzliche Recht auf Freizügigkeit, das Recht auf die nach Massgabe von Art. 331b OR zu berechnende Summe eigener Beiträge und auf eine sich im Rahmen dieser Bestimmung bewegende Freizügigkeitsskala zur Berechnung der Arbeitgeberbeiträge. Aus dem Gesetz ergibt sich aber kein wertmässiger Anspruch auf bestimmte Arbeitgeberbeiträge, weshalb das Recht auf die Freizügigkeitsleistung, soweit sie mit Arbeitgeberbeiträgen finanziert wurde, lediglich in ihrem Bestand gesetzlich garantiert ist. Der genaue Umfang ist reglementarisch festzulegen und wird nur dann zum wohlerworbenen Recht, wenn die bestehende Skala gemäss Reglement unabänderlich ist.
BGE 117 V 221 S. 228
Wohlerworbene Rechte können praxisgemäss auch dann vorliegen, wenn Ansprüche ihren Grund in Umständen haben, die nach Treu und Glauben zu respektieren sind, wie dies vornehmlich bei besonders qualifizierten Zusicherungen im Einzelfall zutreffen kann (SCHWEIZER, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 1985, S. 92 f.; vgl. ferner BGE 113 V 303 Erw. 1a).
c) Im vorliegenden Fall hält sich die Änderung der Freizügigkeitsskala gemäss Ziff. 16.2 des neuen Reglementes vom 2. Oktober 1984 zuungunsten von L. W. unbestrittenermassen im Rahmen der Ordnung des OR. Sodann ist festzuhalten, dass das alte Reglement die Unabänderlichkeit der Freizügigkeitsskala nicht vorsah. Im weiteren lässt sich dem Rundschreiben an alle Mitarbeiter der H.-Unternehmungen über die Neuerungen in der Personalfürsorge vom Dezember 1984, welche Orientierung ausdrücklich nur als generelle Information diente, entgegen der in der Klage gegen die BVG-Kasse vertretenen Auffassung keine spezielle Zusicherung hinsichtlich einer bestimmten Freizügigkeitsleistung entnehmen. Dasselbe gilt mit Bezug auf den per 1. Januar 1985 ausgestellten Versicherungsausweis. Einer (unechten) Rückwirkung der neuen reglementarischen Freizügigkeitsordnung für die Zeit vor 1985 stehen somit keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein (konkreter) Anspruch von L. W. auf eine bestimmte Freizügigkeitsleistung gegenüber der Pensionskasse erst mit dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 1986 und nicht etwa in einem früheren Zeitpunkt entstanden ist, weshalb nicht mit einer potentiell höheren Freizügigkeitsleistung gemäss altem Reglement argumentiert werden kann. Käme der geänderten, für den Versicherten ungünstigeren Freizügigkeitsskala im Sinne des vorinstanzlichen Entscheides keine Rückwirkung zu, so müsste für die Berechnung der Freizügigkeitsleistung ein Split vorgenommen werden, indem für die jeweilige Geltungsdauer des Vorsorgeverhältnisses zwei verschiedene Reglemente zur Anwendung gelangen würden, d.h. im vorliegenden Fall für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis Ende 1984 das alte Reglement vom 1. Juli 1960 und für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986 das neue Reglement vom 2. Oktober 1984. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer Reglementsänderung sein, wenn wie vorliegend das neue Reglement gemäss ausdrücklicher Vorschrift in Ziff. 28.2 zweiter Satz alle bisherigen Reglemente "ersetzt". Auf die nach dem 1. Januar 1985 eingetretenen
BGE 117 V 221 S. 229
Freizügigkeitsfälle findet das neue Reglement Anwendung, auch wenn sie Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1985 mitumfassen. L. W. kann sodann auch aus Ziff. 25.2 des neuen Reglementes, wonach "erworbene Leistungen ... garantiert" sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
d) Hinsichtlich der Höhe der Freizügigkeitsleistung (gemäss neuem Reglement) von Fr. 17'584.95 ist mit dem BSV festzustellen, dass die Arbeitnehmerbeiträge laut Abrechnung der Pensionskasse vom 3. Juli 1986 bis zum Austritt Ende Juli 1986 enthalten sind und nicht nur bis Ende 1984, wie der Rechtsvertreter von L. W. behauptet. Schliesslich geht aus der Zusammenstellung in der erwähnten Abrechnung hervor, dass im Gesamtbetrag von Fr. 22'990.25 die BVG-Freizügigkeitsleistung von Fr. 5'405.30 inbegriffen ist. Wenn die Pensionskasse freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugunsten von L. W. den höheren Betrag von Fr. 27'374.85 an die Pensionskasse der Bank S. überwies, so hat sie damit entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid klarerweise eine rechtsgenügliche Freizügigkeitsleistung erbracht.

6. (Parteientschädigung)

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Vorsorgeeinrichtungen wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 1989 aufgehoben.

Inhalt

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6

Dispositiv

Referenzen

BGE: 115 V 99, 114 V 246, 113 V 303

Artikel: Art. 91 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis Abs. 6 ZGB, Art. 28 Abs. 1 BVG mehr...