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Regeste

Art. 85 lit. a OG; Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde.
Gegen Wahlen und Abstimmungen der evangelischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau kann Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG erhoben werden (E. 1a).
Als Beschwerdegrund der Stimmrechtsbeschwerde ist auch die Rüge zulässig, es werde zu Unrecht davon ausgegangen, der Gemeindepfarrer sei von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft und es hätte richtigerweise ein Mitglied mehr in diese Behörde gewählt werden müssen (E. 1b).
§ 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Thurgau; Unzulässigkeit der Mitgliedschaft des evangelischen Gemeindepfarrers in der Kirchenvorsteherschaft.
Der Grundsatz von § 29 Abs. 1 der Thurgauer Kantonsverfassung, nach dem niemand seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören darf, ist auch bei der Umschreibung der Mitgliedschaft in der Kirchenvorsteherschaft zu beachten (E. 2c).
Gemeindepfarrer unterstehen zumindest in administrativen Fragen unmittelbar der Kirchenvorsteherschaft (E. 2b). Ihre von Amtes wegen bestehende Mitgliedschaft in dieser Behörde, wie sie § 16 Abs. 3 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche vorsieht, verstösst gegen § 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung (E. 2d und e).

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Artikel: Art. 85 lit. a OG