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Regeste

Art. 270 Abs. 1 BStP: Beschwerdelegitimation bei Strafbefreiung.
Ein Angeklagter ist zur Beschwerde legitimiert, wenn er zwar von Strafe befreit, aber schuldig gesprochen worden ist (E. 1).
Art. 20 StGB, Freispruch bei Strafbefreiung.
Wird in Anwendung von Art. 20 StGB von Bestrafung Umgang genommen, weil den Angeklagten kein Verschulden trifft, muss er freigesprochen werden (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 20 StGB, Art. 270 Abs. 1 BStP

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