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Urteilskopf

120 IV 6


2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. März 1994 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 71 Abs. 2 und Art. 187 Ziff. 1 StGB; Zusammenfassung mehrerer strafbarer Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; sexuelle Handlungen mit Kindern.
Wer als Primarlehrer die sexuellen Handlungen mit den gleichen Schülern nach deren Übertritt in die Oberstufe in derselben Art und Weise weiterpflegt, handelt andauernd pflichtwidrig. Seine Straftaten bilden eine verjährungsrechtliche Einheit (E. 2c/cc).

Sachverhalt ab Seite 6

BGE 120 IV 6 S. 6

A.- Der Primarlehrer A. nahm über Jahre hinweg mit vielen Kindern im schulischen Bereich mehrfach sexuelle Handlungen vor, so auch mit dem Mädchen F. und dem Knaben G.

B.- Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A. am 5. Mai 1992 nach Art. 191 aStGB zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus. Gegen dieses Urteil appellierten der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. F. und G. erhoben Anschlussappellation.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A. am 7. Mai 1993 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit 5 1/2 Jahren Zuchthaus, ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und untersagte ihm, während 5 Jahren den Lehrerberuf auszuüben sowie Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein. Es verpflichtete ihn, F. und G. Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 16'000.-- Genugtuung und Fr. 19'500.-- bzw. Fr. 1'100.-- Schadenersatz zu bezahlen sowie für die weiteren Therapiekosten aufzukommen.
BGE 120 IV 6 S. 7

C.- A. führt dagegen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 8. Oktober 1993 auf eine Beschwerde von A. nicht ein.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die Taten vor dem 7. November 1985 grundsätzlich (Art. 187 Ziff. 5 StGB) verjährt. Doch habe sich der Beschwerdeführer (geb. 1943) gegen das Mädchen F. (geb. 1971) und den Knaben G. (geb. 1972) während der fünften und sechsten Klasse (1983/84 und 1984/85) in dichter Folge intensivst vergangen und dies in zahlreichen Fällen nach deren Übertritt in die Oberstufe nahtlos bis 1987 bzw. 1988 fortgesetzt, und zwar weiterhin im schulischen Milieu und in den Klassenlagern. Er habe durch raffiniertes und sehr subtiles Vorgehen in Ausnützung seiner Stellung als Lehrer und Vertrauter den Widerstand der Kinder gebrochen und anschliessend ihr Vertrauen in der Schule dauernd missbraucht. Dadurch, dass die Kinder am Ende der sechsten Primarklasse (Frühling 1985) seine Klasse verlassen hätten, sei sein anhaltendes pflichtwidriges Verhalten nicht unterbrochen worden. Der Beschwerdeführer habe die sehr intensiven intimen Beziehungen aktiv weitergepflegt. Die Straftaten seien daher gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB nicht verjährt.
b) Der Beschwerdeführer macht für die Delikte der Primarschulzeit Verjährung geltend. Rechtsgut im Sinne des insoweit zu berücksichtigenden qualifizierten Tatbestands von Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sei nicht nur die sexuelle Integrität von Kindern, sondern ebenso das unbelastete Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern. Die Kontakte während der Oberstufe seien ausserhalb eines Lehrer-Schüler-Verhältnisses erfolgt. Daher sei nicht ein gleichartiges Rechtsgut betroffen. Zwischen den Taten der Primarschulzeit und jenen der Oberstufe liege eine klare Zäsur, keine nahtlose Fortsetzung. Mithin bestehe keine andauernde Pflichtverletzung.

2. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung
BGE 120 IV 6 S. 8
einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Die Verjährung tritt in fünf Jahren ein (Art. 187 Ziff. 1 und 5 StGB).
a) Die Vorinstanz beurteilte die Sache zu Recht aufgrund dieser neuen und milderen Strafnorm und ihrer Verjährungsordnung (Art. 2 Abs. 2 und Art. 337 StGB). Nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Die (absolute) Verfolgungsverjährung einer Straftat nach Art. 187 StGB tritt somit nach 7 1/2 Jahren ein. Gemäss Art. 71 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Abs. 1); wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Abs. 2); wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Abs. 3). Die Vorinstanz stützt sich auf Abs. 2 dieser Bestimmung.
b) Das Bundesgericht verzichtete in BGE 117 IV 408 auf die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts. Ob und unter welchen Bedingungen eine Mehrzahl strafbarer Handlungen jeweils zu einer entsprechenden rechtlichen Einheit zusammenzufassen ist, ist in den Sachbereichen, in denen das fortgesetzte Delikt bisher Anwendung gefunden hat, gesondert zu beurteilen. Verschiedene strafbare Handlungen sind gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB dann als eine Einheit (bei der die Verjährung für sämtliche Teilhandlungen erst mit der letzten Teilhandlung zu laufen beginnt) anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits ein eigentliches Dauerdelikt gegeben ist (Art. 71 Abs. 3 StGB) - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, das der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst. Unter welchen genauen Voraussetzungen dies der Fall ist, kann nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschrieben werden (BGE 119 IV 73 E. 2b). Das Bundesgericht bejahte die Verbindung mehrerer strafbarer Einzelhandlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit bei der ungetreuen Geschäftsführung (BGE 117 IV 408), hinsichtlich der Strafantragsfrist bei fortwährender Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (BGE 118 IV 325) und bei gewohnheitsmässiger Widerhandlung gegen das Zollgesetz (BGE 119 IV 73). Demgegenüber verneinte es eine verjährungsrechtliche Einheit bei der Annahme von Geschenken (BGE 118 IV 309) sowie bei übler Nachrede (BGE 119 IV 199).
BGE 120 IV 6 S. 9
c) Massgebend für eine Zusammenfassung zu einer verjährungsrechtlichen Einheit (Art. 71 Abs. 2 StGB) in einem konkreten Fall ist demnach, dass die Delikte gleichartig sind, sich gegen dasselbe Rechtsgut richten und auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, das die anwendbare Strafnorm ihrem Gehalt nach mitumfasst.
aa) Die sexuellen Handlungen mit den Kindern waren gleichartig. Sie richteten sich gegen dasselbe Rechtsgut. Rechtsgut ist zunächst die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung bzw. der Schutz vor sexueller Nötigung (Art. 189 StGB). Bei Art. 187 StGB tritt zusätzlich der Jugendschutz in den Vordergrund, nämlich der Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung Unmündiger, die besonders gefährdet erscheint, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst werden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 4. Auflage, S. 135 f.). Jugendschutz und Selbstbestimmung sind Ausformungen desselben Persönlichkeitsrechts auf sexuelle Integrität. Art. 187 StGB setzt eine absolute Altersgrenze, weshalb allfälliges Einwilligen eines Kindes in sexuelle Handlungen unerheblich ist.
bb) Der qualifizierte Tatbestand des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sah bei Abhängigkeitsverhältnissen mindestens zwei Jahre Zuchthaus vor. Art. 187 Ziff. 1 StGB enthält dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr, ohne indessen den strafrechtlichen Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung durch Erwachsene zu relativieren. Es bedurfte dazu nicht eines auf ein Abhängigkeitsverhältnis hinweisenden Tatbestandsmerkmals, da Kinder durchwegs abhängig sind. Diese Abhängigkeit findet sich ausgeprägt im Schulwesen. Insbesondere der Primarlehrer trägt hier in einer entwicklungspsychologisch bedeutsamen Lebensphase aufgrund seines erzieherischen Auftrags und seiner Vertrauensstellung erhöhte Verantwortung.
cc) Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen ein, sein Verhalten sei nicht andauernd pflichtwidrig gewesen. Soweit er dazu vorbringt, er hätte an unterschiedlichen Orten und zu verschiedenen Zeiten delinquiert und den Tatentschluss immer wieder neu gefasst, richtet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, worauf nicht einzutreten ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht bindend (Art. 277bis BStP; SR 312.0) feststellt, beging der Beschwerdeführer die Straftaten auch nach dem Übertritt der Kinder in die Oberstufe weiterhin im schulischen Milieu und in den Klassenlagern.
BGE 120 IV 6 S. 10
Zwischen den Handlungen während der Primarschule und jenen im Verlaufe der Oberstufe liegt der bloss äusserliche Unterschied, dass F. und G. nicht mehr Schüler einer von ihm unterrichteten Klasse waren. Im schulischen Bereich und in den Klassenlagern amtete er gleichwohl als Lehrer. Die verbotenen Sexualbeziehungen hatte der Beschwerdeführer durch raffiniertes und subtiles Vorgehen gerade in Ausnützung seiner Stellung als Lehrer und Vertrauter der Kinder aufgebaut. Er pflegte nach dem Übertritt der Geschädigten in die Oberstufe dieselben Beziehungen in derselben Art und Weise weiter. Die Grundlage dazu bildeten das Macht- und Autoritätsgefälle der Primarschule und die in dieser Zeit gefestigte persönliche Abhängigkeit. Zu Recht bewertet die Vorinstanz die unveränderten sexuellen Übergriffe als nahtlose Fortsetzung des strafbaren Verhaltens während der Primarschulzeit, weil der Beschwerdeführer die pädosexuellen Beziehungen zielgerichtet ausbaute und über Jahre hinweg aufrechterhielt. Sein Handeln war somit auf Dauer angelegt. Die Übergriffe erscheinen nicht als abgelöste Einzelakte, sondern als eine Abfolge strafbaren Verhaltens, dessen einzelne Akte in ein Beziehungsgeflecht eingebettet waren, das der Beschwerdeführer dank seiner Lehrerposition weiterentwickeln und für seine Interessen ausnützen konnte. Damit hat der Beschwerdeführer in einem grundsätzlich unveränderten funktionellen und örtlichen Rahmen (Lehrer-Schüler-Verhältnis im schulischen Bereich) delinquiert. Ein derartiger Zusammenhang ist unter den Umständen des vorliegenden Falles verjährungsrechtlich als Einheit zu betrachten.
Die Vorinstanz nimmt somit zu Recht eine verjährungsrechtliche Einheit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB an. Die Delikte vor dem 7. November 1985 sind daher nicht verjährt. Der Schuldspruch für sämtliche Delikte gegen F. und G. verletzt kein Bundesrecht.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Referenzen

BGE: 117 IV 408, 119 IV 73, 118 IV 325, 118 IV 309 mehr...

Artikel: Art. 71 Abs. 2 und Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 187 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehr...