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Regeste

Disziplinarbusse (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Eine Disziplinarbusse von Fr. 300.--, die einer Zürcher Beamtin gestützt auf § 4 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen von 1866 auferlegt wird, ist keine "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3).

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Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK

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