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Regeste

Begehren um Herabsetzung des Anfangsmietzinses (Art. 270 OR): Bestimmung des Eigen- und Fremdkapitals.
Bei Immobilienaktiengesellschaften gehören nicht gesicherte Forderungen des Mehrheitsaktionärs - in casu eines Anlagefonds - zum Fremdkapital. Diese Qualifikation steht in Einklang mit Art. 663a OR und ist unabhängig von der dem Aktionär aus seinen Forderungen gewährten Vergütung.

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Referenzen

Artikel: Art. 270 OR, Art. 663a OR