Regeste
Verkehrssicherungspflicht; Haftung der Bergbahnunternehmen für die Sicherheit auf den Skipisten.
Vereinzelte Masten oder Bäume am Pistenrand müssen durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) gesichert werden, wenn sie eine besondere Gefahrenquelle darstellen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 4).
Anforderungen an den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen der unterlassenen Sicherung und dem eingetretenen Schaden (E. 5).