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Regeste

Art. 4 BV. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Aus Art. 4 BV ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Kosten, die bereits vor der Einreichung des Armenrechtsgesuchs entstanden sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV