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Regeste

Staatsrechtliches Beschwerdeverfahren (Art. 83 ff.); Gesetzeslücke; Waffengleichheit (Art. 6 EMRK).
Das Fehlen einer sogenannten "Anschlussbeschwerde" im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren kann weder als Gesetzeslücke (E. 6a-b) noch als Verstoss gegen den aus Art. 6 EMRK abgeleiteten Grundsatz der Waffengleichheit betrachtet werden (E. 6b-d).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 EMRK