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Urteilskopf

122 IV 71


13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar 1996 i.S. X. gegen Z. und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 270 Abs. 1 BStP, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.
Der angeblich durch eine strafbare Handlung Betroffene kann ungeachtet der in Art. 270 Abs. 1 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten Voraussetzungen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen, er sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht nicht als Opfer im Sinne des OHG mit den sich daraus ergebenden Rechten behandelt worden (E. 2).
Art. 2 Abs. 1 OHG. Begriff des Opfers; unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch eine Straftat.
Der angeblich bei einem Verkehrsunfall Verletzte ist in bezug auf die vom andern Verkehrsteilnehmer allenfalls begangene Straftat der fahrlässigen Körperverletzung Opfer im Sinne des OHG, nicht aber hinsichtlich der vom andern begangenen Straftaten der Verletzung von Verkehrsregeln und des Fahrens in angetrunkenem Zustand (E. 3).
Anklagegrundsatz. Opfereigenschaft und Opferrechte (Art. 2 und 8 OHG).
Der Anklagegrundsatz wird durch das OHG nicht beschränkt. Für den Richter ist daher auch hinsichtlich der Frage, ob jemand Rechte gemäss OHG geltend machen kann, der Anklagesachverhalt massgeblich. Das OHG verpflichtet den Richter nicht, im Falle einer etwa in bezug auf die Tatfolgen (möglicherweise) unvollständigen Anklage die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Untersuchungsbehörden zurückzuweisen (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 72

BGE 122 IV 71 S. 72
Am 8. Oktober 1993 geriet Z. am Steuer ihres Personenwagens in Bülach teilweise über die Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn, wo sie mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von X. zusammenstiess. An beiden
BGE 122 IV 71 S. 73
Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Z. wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,02 Gewichtspromillen auf. Die herbeigerufene Polizei, die in der Nacht des Unfallereignisses auch X. zum Unfallhergang kurz befragte, rapportierte gegen Z. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen mehrerer Verkehrsregelverletzungen. Die Bezirksanwaltschaft Bülach erhob am 9. Februar 1994 gegen Z. Anklage wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und einfacher Verletzung verschiedener Verkehrsregeln.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach verurteilte Z. am 28. April 1994 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu 42 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu 400 Franken Busse.
Das schriftlich begründete Urteil wurde am 7. Juli 1994 der Verurteilten und der Bezirksanwaltschaft Bülach zugestellt.
Mit Schreiben vom 4. Juli 1994 teilte Rechtsanwalt W. der Bezirksanwaltschaft Bülach mit, dass er von X. betreffend das Unfallereignis vom 8. Oktober 1993 mit der Interessenwahrung betraut worden sei und für diese die Mitwirkungsrechte gemäss dem Opferhilfegesetz wahrzunehmen gedenke, weshalb er um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme ersuche. X. sei seit ihrer polizeilichen Kurzeinvernahme in der Nacht des Unfallereignisses nie mehr einvernommen worden und habe von den Behörden nichts mehr gehört. Sie habe anlässlich der Kollision ein schweres HWS-Schleudertrauma erlitten und sei bis heute zu 100% arbeitsunfähig. Sie wolle ihre Zivilansprüche gegen die Unfallverursacherin Z. auch adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Am 11. Juli 1994 trafen die Akten samt dem Urteil des Einzelrichters vom 28. April 1994 bei Rechtsanwalt W. ein.
Gegen das Urteil des Einzelrichters erhob Rechtsanwalt W. im Namen von X. Berufung unter anderem mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Anklage sei nachträglich nicht zuzulassen bzw. an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen zwecks Ergänzung der Untersuchung unter anderem wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB, eventuell wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.
Mit Beschluss vom 19. August 1994 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein.
BGE 122 IV 71 S. 74
X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters einzutreten.
Das Obergericht hält in seinem Mitteilungsschreiben im Sinne einer Vernehmlassung fest, dass es X. nach wie vor unbenommen sei, ein Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu veranlassen, falls die neu - d.h. erst Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil - behaupteten Verletzungen auf den fraglichen Verkehrsunfall zurückzuführen seien.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die von X. erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 20. Oktober 1995 ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Die Vorinstanz trat auf die Berufung nicht ein, da die Beschwerdeführerin in bezug auf die in der Anklage gegen Z. einzig eingeklagten und nach dem Anklageprinzip daher allein zu beurteilenden Straftaten - Fahren in angetrunkenem Zustand ... und einfache Verletzung von Verkehrsregeln ... - weder Geschädigte im Sinne der zürcherischen Strafprozessordnung noch Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und daher weder gestützt auf § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH noch aufgrund von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG (SR 312.5) zur Berufung legitimiert sei. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid schützen Art. 90 Ziff. 1 und Art. 91 Abs. 1 SVG (SR 741.01) das individuelle Rechtsgut Leib und Leben bloss mittelbar und wäre die Beschwerdeführerin nur dann als Geschädigte bzw. als Opfer zu behandeln, wenn auch eine Straftat gegen Leib und Leben Gegenstand der Anklage bildete.
Die Vorinstanz hielt im Sinne einer Eventualerwägung fest, dass eine Rückweisung an die erste Instanz gemäss § 427 StPO/ZH nur dann erfolgen könnte, wenn diese sich mit einem Anklagepunkt oder mit der Schuldfrage nicht befasst hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall; eine Körperverletzung werde Z. in der Anklage nicht vorgeworfen... Eine wohl auch im Berufungsverfahren grundsätzlich mögliche Ergänzung oder Änderung der Anklage könne gemäss § 182 Abs. 3 StPO/ZH als Ausnahme vom Anklagegrundsatz nach der Praxis nur in engem Rahmen erfolgen, etwa dann, wenn ein aufgrund der Untersuchungsakten bewiesener strafbarer Sachverhalt nicht oder nur
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unvollständig in die Anklage aufgenommen worden sei. Das treffe hier aber nicht zu...
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei der von der angetrunkenen Z. durch Überfahren der Sicherheitslinie verursachten Kollision vom 8. Oktober 1993 ein schweres HWS-Schleudertrauma erlitten und sei daher durch die von Z. begangenen Straftaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden. Sie sei demnach Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Daran ändere nichts, dass gegen Z. bloss wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und wegen einfacher Verletzung verschiedener Verkehrsregeln, nicht auch wegen eines Körperverletzungsdelikts, Anklage erhoben worden sei... Massgebend sei allein, dass das in der Anklage umschriebene tatsächliche Verhalten von Z. - das Überfahren der Sicherheitslinie in angetrunkenem Zustand mit Kollisionsfolge - unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin (HWS-Schleudertrauma) geführt habe. Da die Beschwerdeführerin somit Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sei, stünden ihr unter anderem die in Art. 8 Abs. 1 OHG festgelegten Rechte zu und seien die Behörden gemäss Art. 8 Abs. 2 OHG in allen Verfahrensabschnitten verpflichtet gewesen, sie über ihre Rechte zu informieren. Als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes habe sie das Recht, sich am Strafverfahren zu beteiligen und Rechtsmittel zu ergreifen, und dürfe sie insbesondere auch geltend machen, dass zu Unrecht und in Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte die schwere Körperverletzung als solche nicht auch zum Gegenstand der Anklage erhoben worden sei...

2. Gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann. Diese Legitimationsvoraussetzungen müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem dann nicht erfüllt sein, wenn der Geschädigte als Opfer im Sinne von Art. 2 OHG die Verletzung von Rechten geltend macht, die das Opferhilfegesetz dem Opfer einräumt (BGE 120 IV 38 E. 2c, 44 E. 3b und E. 7). Der angeblich durch eine strafbare Handlung Betroffene kann mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde dabei ungeachtet der in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Legitimationsvoraussetzungen auch geltend machen, dass er von der Vorinstanz zu Unrecht nicht als Opfer im Sinne von Art. 2 OHG mit den sich daraus ergebenden Rechten behandelt worden sei.
BGE 122 IV 71 S. 76
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher einzutreten, soweit darin geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe erstens die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht als Opfer im Sinne des OHG behandelt und sie habe zweitens der angeblichen Missachtung der in Art. 8 Abs. 2 OHG festgelegten Informationspflicht durch die kantonalen Behörden und der sich daraus ergebenden angeblichen Verletzung der in Art. 8 Abs. 1 OHG statuierten Mitwirkungsrechte zu Unrecht nicht durch Rückweisung der Sache zwecks Prüfung einer Ergänzung der Anklage auf den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung Rechnung getragen.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist dagegen nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin darin von einem andern Sachverhalt als die Vorinstanz ausgeht und dieser eine unrichtige Anwendung des kantonalen Prozessrechts vorwirft. Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, und er kann nicht prüfen, ob diese das kantonale Prozessrecht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP).

3. a) Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Auch fahrlässige Straftaten mit den entsprechenden Folgen, z.B. die fahrlässige Körperverletzung (s. BGE 120 Ia 101 E. 1b), fallen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II 961ff., 977, mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative "zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen", BBl 1983 III 869ff., 893 f.). Opfer im Sinne des OHG mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen ist somit beispielsweise auch, wer bei einem Strassenverkehrsunfall durch einen andern Verkehrsteilnehmer verletzt worden ist. Der Anwendungsbereich des OHG ist damit sehr weit (kritisch dazu insbesondere Thomas Maurer, Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen, ZStrR 111/1993 S. 375 ff., 377, 386, 395). Er wird aber immerhin durch das Erfordernis der unmittelbaren Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität durch die Straftat etwas eingeschränkt (CORBOZ, Les droits procéduraux découlant de la LAVI, SJ 1996 p. 53 ss, 56 ss; GOMM/STEIN/ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 2 N. 4, 12 ff.). Damit will das Gesetz gemäss den Ausführungen in der Botschaft "Beeinträchtigungen ausschliessen, die beispielsweise auf Ehrverletzungsdelikte, Tätlichkeiten, Diebstahl oder Betrug zurückgehen
BGE 122 IV 71 S. 77
und die lediglich mittelbare Folge der Straftat sind" (BBl 1990 II 977). Erforderlich ist zudem, dass die Beeinträchtigung der genannten Art tatsächlich eingetreten ist; eine blosse diesbezügliche Gefahr genügt demnach nicht. In der Botschaft wird festgehalten, dass "Gefährdungsdelikte in der Regel aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sein dürften, beinhalten sie doch schon ihrer Definition nach keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes" (S. 977). Der bei einem Verkehrsunfall Verletzte ist allein in bezug auf die vom andern Verkehrsteilnehmer allenfalls begangene Straftat der fahrlässigen Körperverletzung Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG, nicht auch hinsichtlich der vom andern begangenen Straftaten der Verletzung von Verkehrsregeln oder des Fahrens in angetrunkenem Zustand (siehe auch ULRICH WEDER, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, ZStrR 113/1995 S. 39 ff., 41, 43). Die letztgenannten Straftaten beeinträchtigen nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG "unmittelbar" die körperliche Integrität.
b) Die Vorinstanz durfte gemäss ihren Ausführungen nach dem sich aus dem kantonalen Prozessrecht (§ 185 Abs. 1 StPO/ZH e contrario, § 182 Abs. 1 und 2 StPO/ZH) ergebenden Anklagegrundsatz ihrem Urteil nur den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt zugrunde legen. Nach ihren weiteren Ausführungen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen ausnahmsweise gemäss § 182 Abs. 3 StPO/ZH in Verbindung mit § 162 StPO/ZH der Entscheid auszusetzen und der Anklagebehörde Gelegenheit zur Abänderung oder Ergänzung der Anklage zu geben ist.
Zum Anklagesachverhalt gehört nicht allein das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten als solches, sondern auch die tatsächliche Folge dieses Verhaltens. In der Anklage der Bezirksanwaltschaft Bülach ist lediglich von Sachschaden an den beiden Fahrzeugen, nicht aber von einer Verletzung der Beschwerdeführerin die Rede. Die der Anklage zugrunde liegenden Untersuchungsakten enthalten keine Hinweise auf eine Verletzung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz musste daher nach dem kantonalen Prozessrecht davon ausgehen, dass bei der von Z. verursachten Kollision mit der Beschwerdeführerin lediglich Sachschaden entstanden sei.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin mangels einer Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters legitimiert.
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Wohl hält es die Vorinstanz für möglich, dass die Beschwerdeführerin, wie diese in ihren Eingaben vom 4. und 11. Juli 1994 erstmals geltend machte, beim Unfall verletzt worden ist. Die Vorinstanz trifft aber entgegen einer Bemerkung in der Nichtigkeitsbeschwerde keine diesbezügliche tatsächliche Feststellung, wozu sie nach ihren eigenen Ausführungen angesichts des Anklagegrundsatzes auch gar nicht befugt gewesen wäre.

4. a) Das Akkusationsprinzip beruht auf kantonalem Prozessrecht, gegebenenfalls ergänzt durch Prinzipen des eidgenössischen Verfassungsrechts. Es wird vom OHG nicht beschränkt. Für den Richter ist deshalb für die Frage, ob jemand Rechte gemäss OHG geltend machen kann, der Anklagesachverhalt massgeblich.
b) Aus dem OHG ergibt sich auch nicht, dass das Gericht die Sache zwecks Ergänzung der Untersuchung an die Untersuchungsbehörden zurückweisen muss, wenn die Anklage in bezug auf eine für die Anwendung des OHG relevante Frage in tatsächlicher Hinsicht (möglicherweise) unvollständig ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 8 Abs. 2 OHG.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 OHG informieren die Behörden das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Welche Folgen die Missachtung dieser Informationspflicht hat, dürfte unter anderem auch von der Art des Rechts abhängen, über welches das Opfer nicht informiert worden ist.
Die Beschwerdeführerin schien unmittelbar nach dem Unfall offenbar unverletzt. Sie machte bei ihrer Kurzbefragung durch die Polizeibeamten keinen Personenschaden geltend, und sie zeigte auch in den folgenden Monaten keine Körperverletzung an. Die Polizeibeamten und der Bezirksanwalt gingen daher offenbar davon aus, dass beim Unfall lediglich Sachschaden entstanden sei, und es bestand für sie unter diesen Umständen kein Anlass, die Beschwerdeführerin über die in Art. 8 Abs. 1 OHG festgelegten Rechte zu informieren. Sie haben damit ihre Informationspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 OHG nicht verletzt. Diese Bestimmung statuiert bloss eine Informationspflicht der Behörden gegenüber Opfern bzw. allenfalls gegenüber Personen, welche behaupten, durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden zu sein. Art. 8 Abs. 2 OHG verpflichtet die Behörden aber nicht, abzuklären, ob etwa ein Unfallbeteiligter verletzt worden sei bzw. eine Verletzung behaupten wolle. Diese Abklärungspflicht und ihr Umfang ergeben sich vielmehr aus der Untersuchungsmaxime, und die Folgen einer Verletzung
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dieser Pflicht bestimmen sich nach dem einschlägigen Strafprozessrecht und allenfalls nach dem Verfassungsrecht. Im vorliegenden Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde, mit der lediglich die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden kann, ist daher nicht zu prüfen, ob die Polizeibeamten und/oder der Bezirksanwalt von Amtes wegen hätten abklären müssen, ob die Beschwerdeführerin entgegen dem Anschein unmittelbar nach dem Unfall in Tat und Wahrheit doch verletzt worden sei bzw. ob sie entgegen dem durch ihr Schweigen in den folgenden Monaten erweckten Eindruck eine allenfalls nachträglich eingetretene oder wahrgenommene Körperverletzung bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen wolle, und welche Folgen die Unterlassung der allenfalls gebotenen Abklärung habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. ("Kostenfolgen")

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1 2 3 4 5

Referenzen

BGE: 120 IV 38, 120 IA 101

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