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Regeste

Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG.
Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I).
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).
Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c).
Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d).
Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG, Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG, Art. 292 StGB