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Regeste

Art. 642 Abs. 3 OR; Art. 81 Abs. 3, Art. 117 Abs. 3, Art. 200 Abs. 1 AHVV.
Besitzt ein einer Verbandsausgleichskasse angeschlossener Arbeitgeber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in anderen Kantonen als in demjenigen des Hauptsitzes, ist ein alternativer Gerichtsstand mit Art. 200 Abs. 1 AHVV vereinbar (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 642 Abs. 3 OR, Art. 81 Abs. 3, Art. 117 Abs. 3, Art. 200 Abs. 1 AHVV, Art. 200 Abs. 1 AHVV