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Regeste

Art. 88 OG; Entscheid eines kantonalen Parlamentes, mit welchem die Aufhebung der strafrechtlichen Immunität gegenüber Kantonsrichtern und einem Gerichtsschreiber verweigert wird: Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entscheides.
Abgesehen vom Anwendungsbereich des eidgenössischen Opferhilfegesetzes hat der Strafanzeiger oder der Geschädigte kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der materiellrechtlichen Überprüfung eines parlamentarischen Entscheides über die Verweigerung der Immunitätsaufhebung gegenüber den Mitgliedern höherer Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Ein solcher Entscheid ist ähnlich zu beurteilen wie richterliche Verfügungen, in denen die Einstellung oder Nichteröffnung eines Strafverfahrens angeordnet wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG