Regeste
Art. 88 OG und Art. 5 EMRK; Legitimation zur Haftbeschwerde, Entschädigungsverfahren.
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (E. 3).
Nach Beendigung der Untersuchungshaft fehlt es für deren Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde an einem aktuellen praktischen Interesse (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 4).
Die Rügen der Verletzung von Art. 5 EMRK sowie der verfassungs- und gesetzmässigen Verteidigungsrechte können im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden (Präzisierung der Rechtsprechung); Ausgestaltung des Entschädigungsverfahrens (E. 5).