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Regeste

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 8 EMRK, Art. 17 Abs. 2 ANAG; Anspruch auf Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.
Massgeblicher Zeitpunkt der tatsächlichen Verhältnisse für die Feststellung eines Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG bzw. für die materielle Beurteilung der Bewilligungsfrage (E. 1b).
Bewilligungsanspruch der ausländischen Ehegattin gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 ANAG verneint, wenn ihr niedergelassener Ehemann im Strafvollzug ist und nach der Haftentlassung aus der Schweiz ausreisen muss (E. 1c).
Bewilligungsanspruch der Mutter, wenn das gemeinsame Kleinkind gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen worden war und dieser nachträglich ausgewiesen wurde. Die Bewilligung des Kindes erlischt nicht und stellt trotz ihrer besonderen Natur ein gefestigtes Anwesenheitsrecht dar, gestützt worauf seine Mutter einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen kann (E. 1d und e). Der besonderen Natur der Bewilligung ist beim Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung an die Mutter Rechnung zu tragen (E. 2a). Im konkreten Fall ist die Verweigerung der Bewilligung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig (E. 2b-d).

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