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Regeste

Art. 251 Ziff. 1 StGB; Urkundenfälschung.
Urkundenfälschung durch Herstellung unechter Urkunden bejaht im Falle einer Mitinhaberin einer Künstlerinnenagentur, welche die von ihr vermittelten Verträge, die zwecks Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen an die ausländischen Tänzerinnen der kantonalen Fremdenpolizei eingereicht wurden, welche die eigenhändige Unterzeichnung der Verträge durch die Künstlerinnen verlangte, mit dem Einverständnis der schwer erreichbaren Tänzerinnen mit deren Namen bzw. Künstlerinnennamen unterschrieb, um sicherzustellen, dass die Bewilligungen rechtzeitig vor Antritt der vermittelten Engagements erteilt wurden (E. 1 und 2).
Art. 251 Ziff. 2 StGB.
Besonders leichter Fall verneint (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 2 StGB