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Regeste

Politische Rechte; Art. 25 lit. b und c UNO-Pakt II, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 34 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 3 KV/ZH, Art. 3 und 4 Abs. 1 lit. b Gemeindeordnung der Stadt Zürich; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe, Recht auf gleiche Ämterzugänglichkeit, rechtsgleiches Wahlrecht bei der Wahlkreiseinteilung für die Wahl des Zürcher Stadtparlamentes.
Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde (E. 1), insbesondere von Anträgen zum Erlass positiver Anordnungen (E. 1.5).
Kognition des Bundesgerichts bei Stimmrechtsbeschwerden (E. 2).
Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Wahlverfahrens (E. 3.1).
Keine Verletzung des Anspruchs auf unverfälschte Stimmabgabe und des Rechts auf gleiche Ämterzugänglichkeit (E. 5).
Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zur Wahlkreisgestaltung (E. 6.1) und der hieran geübten Kritik (E. 6.2).
Auseinandersetzung mit dieser Kritik, begriffliche und inhaltliche Präzisierung (E. 7.1-7.3).
Bundesverfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung für die Gemeinderatswahl (Parlament) der Stadt Zürich; keine Rechtfertigung der Verletzung der Wahlfreiheit (E. 7.4-7.6).
Keine Aufhebung der Wahlen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismässigkeit; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung (E. 8 und 9).

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Referenzen

Artikel: Art. 25 lit. b und c UNO-Pakt II, Art. 9 und 34 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 3 KV/ZH