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Regeste

Art. 14 f. Pauschalreisegesetz; Art. 44 OR; Haftung für den Verlust eines anvertrauten Koffers.
Rechtsnatur der Haftung des Reiseveranstalters (E. 4).
Der Konsument, der den Reiseveranstalter nicht über den besonders hohen Wert eines anvertrauten Reisegepäckstücks orientiert, muss sich ein Versäumnis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a Pauschalreisegesetz vorwerfen lassen. Die Haftungsregelung von Art. 14 f. Pauschalreisegesetz steht der Berücksichtigung eines blossen, den Kausalzusammenhang nicht unterbrechenden Mitverschuldens des Konsumenten als Reduktionsgrund nicht entgegen. Bemessung der Ersatzpflicht (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 44 OR