Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste a

Art. 82 Abs. 2 ATSG: Weitergeltung kantonaler Verfahrensbestimmungen.
Kantonale Bestimmungen, die mit dem ATSG unvereinbar sind, müssen innert fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz angepasst werden. Diese Übergangsbestimmung ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen und prioritären Geltung des kantonalen ATSG-konformen Verfahrensrechts für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Erw. 2.1).

Regeste b

Art. 55 Abs.1 und Art. 57 ATSG; Art. 69 VwVG: Erläuterung.
Das ATSG sieht keinen Anspruch auf Erläuterung kantonaler Gerichtsentscheide vor. Nur für das Verwaltungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger käme auf Grund von Art. 55 Abs. 1 ATSG allenfalls der in Art. 69 VwVG geregelte Erläuterungsanspruch subsidiär zum Zuge (Erw. 2.2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 55 Abs.1 und Art. 57 ATSG, Art. 69 VwVG, Art. 82 Abs. 2 ATSG