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Regeste

Art. 74 und 75 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 2 und 8 VStrR; Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 und 333 Abs. 1 StGB; Zollwiderhandlung; Verwaltungsbusse; Bemessung des Bussenbetrags.
Art. 48 Ziff. 2 StGB ist auf Zollbussen über 5000 Franken uneingeschränkt anwendbar (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 74 und 75 Abs. 1 und 2 ZG, Art. 2 und 8 VStrR, Art. 63 und 333 Abs. 1 StGB, Art. 48 Ziff. 2 StGB