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Regeste

Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation von Gemeinden.
Gemeinden sind befugt, gegen einen kantonalen Erlass Beschwerde zu führen, der die Aufgabenverteilung zwischen ihnen und dem Kanton neu regelt; sie werden dadurch in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 89 Abs. 1 BGG