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Regeste

Art. 76 Abs. 1 BGG; Pfändung; Drittschuldner.
Der Drittschuldner ist weder legitimiert, vor Bundesgericht Beschwerde gegen die Pfändung zu führen, noch kann er auf andere Weise behaupten, dass absolut unpfändbare Vermögenswerte gepfändet worden seien (E. 4-4.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 76 Abs. 1 BGG