Regeste
Nichteinbürgerung einer in Ausbildung begriffenen Person wegen Sozialhilfeabhängigkeit, Diskriminierungsverbot; Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BV .
Bürgerrechtserteilung nach kantonalem Recht (E. 2).
Fehlen der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit (E. 3).
Bedeutung des Diskriminierungsverbotes; offengelassen, ob der Kreis der Sozialhilfeabhängigen eine nach Art. 8 Abs. 2 BV geschützte Gruppe darstellt (E. 4.2).
Unter den konkreten Umständen liegt auch unter Beachtung von Herkunft und sozialer Stellung keine Diskriminierung vor (E. 4.3).
Grenze der Nichteinbürgerung bildet das Willkürverbot nach Art. 9 BV (E. 4.4).