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Regeste

Art. 19c Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 ZGB; höchstpersönliche Rechte, Namensänderung.
Minderjährige über zwölf Jahre üben ihr Recht auf den Namen und dessen Änderung selbständig aus (E. 3.1).
"Achtenswerte Gründe" zur Bewilligung der Namensänderung eines Kindes, das nach der Scheidung der Eltern den Namen des Inhabers der elterlichen Sorge annehmen soll (E. 3.2-3.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 19c Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 ZGB