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Regeste

Art. 173 StGB; Zulassung zum Wahrheitsbeweis bei gemischten Werturteilen; üble Nachrede durch Drücken des "Gefällt mir"-Symbols (sog. "Like") und das "Teilen" von Beiträgen auf Facebook.
Das Unterstellen einer antisemitischen oder "braunen" Gesinnung ist dem Wesen nach keiner direkten Überprüfung zugänglich, kann aber als gemischtes Werturteil Gegenstand des Wahrheitsbeweises nach Art. 173 Ziff. 2 StGB bilden (E. 2.2.2).
Den Funktionen "Gefällt mir" und "Teilen" kann grundsätzlich keine über die Weiterverbreitung des entsprechenden Beitrags hinausgehende Bedeutung zugemessen werden, da der inhaltliche Umfang der Bekundung in aller Regel unklar ist. Die Weiterverbreitung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bedingt, dass die bereits von einem anderen aufgestellte Erklärung einem Dritten mitgeteilt wird. Erst wenn der ehrverletzende Vorwurf des Autors, auf den der Weiterverbreiter mit einem "Gefällt mir" oder einem "Teilen" reagiert, für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrgenommen hat, ist das Delikt vollendet (E. 2.2.3 und 2.2.4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 173 StGB, Art. 173 Ziff. 2 StGB, Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB