Regeste
Bäuerliches Erbrecht.
Hat der Erblasser mit Bezug auf das landwirtschaftliche Gewerbe eine gültige Zuweisungsvorschrift gemäss Art. 608 ZGB hinterlassen, so ist diese verbindlich und für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts kein Raum.
An diesem Verhältnis zwischen Art. 608 und Art. 620 ff. ZGB hat sich durch die Teilrevision der letztern Bestimmungen gemäss Art. 94 LEG nichts geändert.