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Regeste
Art. 148 StGB.
Darlehensbetrug.
Nur wenn die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist, liegt eine Vermögensschädigung im Sinne dieser Bestimmung vor (Änderung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 148 StGB