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Regeste

1. Zulassung der Vernehmlassung, welche von der Gegenpartei rechtzeitig der kantonalen Behörde eingereicht, von dieser aber erst nach Ablauf der angesetzten Frist an das Bundesgericht weitergeleitet wurde (Erw. 1).
2. Gehört der an einem Strafverfahren als Zivilpartei teilnehmende Geschädigte zu den Beteiligten im Sinne von Art. 93 OG? (Erw. 1).
3. Die durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete persönliche Freiheit ist ein unverzichtbares und unverjährbares Recht; der kantonale Gesetzgeber kann seine Ausübung im öffentlichen Interesse beschränken, darf es jedoch nicht aufheben oder vollständig aushöhlen; es schützt die körperliche Freiheit sowie die Willens- und Entscheidungsfreiheit (Erw. 3).
4. Das Erfordernis der Gesetzmässigkeit von Eingriffen in die persönliche Freiheit gilt sowohl für den Zivil- als auch für den Strafprozess (Erw. 4).
5. Die Frage, ob die gesetzliche Grundlage genügt, prüft das Bundesgericht im allgemeinen unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür; es entscheidet jedoch frei, wenn der Eingriff in die persönliche Freiheit besonders schwer ist (Erw. 4).
6. Eine Verfügung, durch welche ein Angeklagter gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlage zum Zwecke einer ärztlichen Begutachtung für einige Tage in ein Spital eingewiesen wird, verstösst nicht gegen die persönliche Freiheit (Erw. 5 a).
7. Gegen diese Freiheit verstösst dagegen eine Verfügung, durch welche ein Angeklagter ohne klare gesetzliche Grundlage gezwungen werden soll, sich für eine ärztliche Begutachtung in den Zustand der Trunkenheit zu versetzen. Wie verhält es sich, wenn die gesetzliche Grundlage vorhanden ist oder der Angeklagte damit einverstanden ist, sich zu betrinken? Fragen offen gelassen (Erw. 5 b).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 OG