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Regeste

Art. 4 BV, Eigentumsgarantie; Kanalisationsanschluss.
1. Ist die Rechtsmittelinstanz, welche die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat, bei Anfechtung des neuen Urteils der Unterbehörde an ihren eigenen Rückweisungsentscheid gebunden? (Frage für das basellandschaftliche Verwaltungsverfahren offen gelassen.)
2.
a) Die Eigentumsgarantie hat die Bedeutung einer Instituts- und einer Bestandesgarantie. Sie gibt keinen Anspruch auf Leistungen des Staates, insbesondere nicht auf Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Kanalisation.
b) Bedeutung des Art. 4 BV für die Beziehungen zwischen einer öffentlichen Anstalt und deren Benutzern. Mit Rücksicht auf die begrenzte Leistungsfähigkeit eines Kanalisationsnetzes kann der Anschluss von ausserhalb des Kanalisationsperimeters gelegenen Grundstücken an dasselbe verweigert werden.
c) Voraussetzungen für den Anschluss an das Kanalisationsnetz nach basellandschaftlichem Recht.
3. Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Diese setzen voraus, dass der Grundeigentümer selber in der Lage ist, die Abwasser soweit unschädlich zu machen, als der Gewässerschutz erfordert.
4. Lösung der Abwasserfrage als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV