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Regeste

Revision bundesgerichtlicher Entscheide. Art. 136 ff. OG.
Der Revision nach Art. 136 ff. OG unterliegt auch ein Entscheid, wodurch das Bundesgericht auf eine Berufung nicht eingetreten ist, - jedoch nur aus einem diesen Entscheid selbst betreffenden Grunde.
Erfährt der Gesuchsteller, bevor es zu einem Sachurteil im Berufungsverfahren kommt, von einem Grund zur Revision des kantonalen Urteils nach kantonalem Recht, so hat er das kantonale Revisionsverfahren einzuleiten und die Einstellung des Berufungsverfahrens zu verlangen (Art. 138 in Verbindung mit Art. 57 OG).
Eheschutzmassnahmen (Art. 169 ff. ZBG) können bei veränderten Verhältnissen schon nach materiellem Recht abgeändert werden (Art. 172 ZGB). Das kantonale Recht kann sie ausserdem einer Revision unterstellen.

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Referenzen

Artikel: Art. 136 ff. OG, Art. 57 OG, Art. 172 ZGB