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Regeste

Fabrik- und Handelsmarken.
a) Art. 2 MSchG. Geltung der Geschäftsfirma als Marke (Erw. 3).
b) Art. 3 Abs. 1 MSchG. Die in das schweizerische Handelsregister eingetragene und als Marke gebrauchte Firma untersteht den gleichen materiellen Bestimmungen des Gesetzes wie andere Marken (Erw. 3).
c) Tragweite von Art. 9 Abs. 1 MSchG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung auf nicht eingetragene Marken (Erw. 4).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 2 MSchG, Art. 3 Abs. 1 MSchG, Art. 9 Abs. 1 MSchG