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Regeste

Starkstromleitung. Enteignung des Bodens, über den sie führt (Art. 43 und 50 ElG).
Mangels einer Einigung über die Höhe der Entschädigung ist das Expropriationsrecht durch die Verwaltungsbehörde zu erteilen, selbst wenn der betroffene Grundeigentümer gegen die Expropriation als solche nichts eingewendet hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 43 und 50 ElG